Saisonstartbeihilfe für Saisonbetriebe als Ersatz für die Kurzarbeit

Seit 22.11.2021 ist Österreich im Lockdown. Daher können Betriebe ab 22.11.2021 Kurzarbeit beantragen. Bisher war das nur bis zum 31.12.2021 möglich – jetzt wurde die Kurzarbeit bis 31.03.2022 ausgeweitet.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Mitarbeiter von Beantragung der Kurzarbeit einen Kalendermonat voll entlohnt wurden. So kann ab 22.11.2021 nur für die Mitarbeiter Kurzarbeit angesucht werden, die bereits seit mindestens 1.10.2021 angemeldet waren.

Typische Saisonbetriebe fallen daher um die Möglichkeit der Kurzarbeit um, da das Personal erst jetzt angemeldet wird und sich der 1 Kalendermonat für den 22.11.2021 nicht mehr ausgeht.

Für diese Betriebe wurde eine Sonderregelung als Saisonstarthilfe geschaffen damit auch diese die Personalkosten nicht alleine stemmen müssen obwohl durch den Lockdown kein Umsatz möglich ist.

Diese Betriebe erhalten eine Vergütung in Höhe von 65% vom AMS des Bruttogehalts inkl. Lohnnebenkosten – somit von den gesamten Personalkosten. Die Höhe dieser Förderung gebührt bis inklusive dem ersten vollentlohnten Kalendermonat.

Nach dieser Sonderregelung ist dann die normale Kurzarbeit möglich da dann die Voraussetzungen (1 Kalendermonat Vollentlohnung) bereits gegeben sind.

Beispiele und Möglichkeiten:

  • Beginn Dienstverhältnis mit 30.11.2021 – die Vergütung gebührt bis 31.12.2021 – somit das „Rumpfmonat“ (November) und für das erste volle Monat (Dezember). Dann ab Jänner 2022 ist normale Kurzarbeit möglich da die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Beginn Dienstverhältnis mit 2.12.2021 – die Vergütung gebührt bis 31.01.2022 – somit das „Rumpfmonat“ (Dezember – 2.12. bis 31.12.) und für das erste volle Monat (Jänner). Dann ab Februar 2022 ist normale Kurzarbeit möglich da die Voraussetzungen erfüllt sind – die Einstellung muss nicht mit 2.12.2021 erfolgen es würde auch bis 12.12.2021 reichen. M.E. sind auch Mischformen möglich – einige Mitarbeiter bald und die anderen später. Für die Lohnkosten für nach dem 12.12.2021 angemeldete Mitarbeiter ist kein keine Saisonstartbeihilfe möglich und Kurzarbeit geht erst ab 1. Februar 2022 (nach dem ersten vollen Kalendermonat im Jänner).

Sie entlohnen die Dienstnehmer ganz normal und bekommen bis Ende Dezember bzw. Jänner die Vergütung von 65% von den gesamten Lohnkosten.